Categories: Medienrecht
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Aus aktuellem Anlass sei nochmals auf den Artikel verwiesen, der im Juli 2022 bei Medialex

erschienen ist.

Das Thema ist nach wie vor aktuell und bedarf aus Sicht des Verfassers einer dringenden Gesetzesanpassung. Beispielsweise könnte Art. 47 Abs. 1 lit. c BankG folgendermassen ergänzt werden:

«c. ein ihm nach Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. Nicht als weitere Personen gelten Medienschaffende, die den Quellenschutz nach Art. 172 Abs. 1 StPO anrufen können

Damit könnte den berechtigten Interessen des Investigativjournalismus entsprochen werden, ohne dass «das Kind mit dem Bad ausgeschüttet» wird.